News: Bewirtung eigener Arbeitnehmer - „Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten?

01.09.2024
Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt
vor allem dann, wenn ein Unternehmen
seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur
derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieb-
lich veranlasst ist, aber auf die eigenen
Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht
in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt. So
entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
(Az. 6 K 6089/20).

Die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.

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